RALPH HERRMANN
SACHVERSTÄNDIGER
Hertener Straße 173 45659 Recklinghausen
________________________________________________________________________________________________________
Staatsanwaltschaft
Münster
Gerichtsstraße 6
48149 Münster 29.03.2026
In Sachen: 600 Js 610/25
Ralph Herrmann ./. Markus Kuhlmann
Am 13.-und 14. Juni 2022 sandte der Beklagte als Amtsleiter ZA1.2 der Polizei Münster, zwei bisher namentlich unbekannte Beschäftigte zur Beurteilung einer Waffensachkunde-Ausbildung des Unterzeichners nach Recklinghausen.
Am 15. Juni 2022 erschien der Beklagte persönlich auf dem Schießstand in Bottrop-Boy zum praktischen Schießen und später noch im Bildungszentrum des Handelns in Recklinghausen zum theoretischen Unterricht.
Gegen Mittag am 15.Juni 2022 verabschiedete sich der Beklagte und war seitdem nicht mehr gesehen.
Nach dem Besuch des Beklagten am 15. Juni 2022 hatte der Unterzeichner weitere, bis 2024 neun Sachkunde-Lehrgänge ohne jegliche Beanstandung durch den Beklagten durchgeführt.
Zwei Jahre später, am 22.Juni 2024 wurde aufgrund von Beobachtungen und Notizen des Beklagten aus dem Jahre 2022 die Zulassung des Unterzeichners zur Durchführung von Lehrgängen im Umgang mit Waffen und Munition widerrufen.
Der Unterzeichner erhob Klage gegen den Widerruf beim zuständigen Verwaltungsgericht in Münster.
In der Folge wurden die vom Beklagten vorgebrachten Beobachtungen nicht weiter präzisiert.
Der Beklagte will z.B. die Beobachtung gemacht haben, dass Teilnehmer der Ausbildung sich gegenseitig eine Waffe an den Kopf gehalten haben.
Genaue Angaben zum Geschehen, wie die Namen der Teilnehmer, konnte der Beklagte nicht vorbringen.
Weiterhin will der Beklagte auf dem Schießstand Defizite in der praktischen Ausbildung der Teilnehmer bemerkt haben, wie:
Die Teilnehmer sind nicht ausreichend über die Funktion der Waffen informiert worden, die notwendige Trefferquote der Teilnehmer sei nicht erbracht worden.
Namen der Teilnehmer am Schießen. z.B. Handyfotos der Zielscheiben mit der schlechten Trefferquote kann der Beklagte bis heute nicht beibringen.
Weiterhin stellt der Beklagte die Behauptung auf, 10 %–15 % des Sachkunde-Unterrichts seien nicht relevant. Ob es den verbalen Vortrag des Unterzeichners betrifft, oder die insgesamt 400 Powerpoint-Seiten, lässt der Beklagte ebenfalls unbeantwortet.
Gelinde gesagt, kann der Beklagte bis heute weder die Anzahl der Teilnehmer noch deren Namen an der Ausbildung vom 13.- 15. Juni 2022 beibringen.
Das Vorbringen des Beklagten ist rein spekulativ und unbegründet und entspricht in keiner Weise dem tatsächlichen Geschehen und ist von niedrigen Motiven geprägt.
Zwei Monate nach der Hospitation durch den Beklagten im Juni 2022 ist der Beklagte aufgrund anderer Vorkommnisse von Dienst suspendiert worden und später von seiner Tätigkeit als Leiter ZA1.2 Waffenrecht entbunden worden.
Die Polizeibehörde Münster ist nun mehrfach durch den Unterzeichner zur Sachaufklärung und Beweisführung aufgefordert worden.
Die Hospitation durch die Beschäftigten und den Beklagten sowie deren Beobachtungen und Notizen sind hoheitlich durch die Polizei Münster erbracht worden. Somit sollte es auch möglich sein, eine fachlich protokollierte und juristisch haltbare Beweisführung anzutreten.
Die Polizei Münster wird seit Monaten regelmäßig zur Vorlage der vom Beklagten erbrachten Vorwürfe aufgefordert, leider ohne Erfolg.
Anlage:
Ralph Herrmann
04.03.2026
Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen 03.03.2026
In Sachen: 17K 3839/24
Heute erhielt der Unterzeichner seinen eigenen Schriftsatz vom 22.02.2026 zur Kenntnisnahme zurück.
Der Unterzeichner wiegt sich in der Hoffnung, dass der Schriftsatz vom 22.02.2026 auch dem Beklagten zugestellt worden ist.
Die dort aufgeworfene Fragestellung nach einer ordentlichen Dokumentation über die Hospitation vom 13. bis 15. Juni 2022 ist essenziell. Nur durch eine lückenlose Dokumentation kann der Sachverhalt umfassend geklärt werden.
Die bis heute fehlenden Aufzeichnungen, z.B. des Herrn RAR Kuhlmann oder der beiden Beschäftigten, hätten eigentlich schon im Eilverfahren 17 L 1234/24 vorliegen müssen.
Nach Kenntnis des Unterzeichners hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen einer selbstständigen Forderung an den Beklagten (Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) diese Beweismittel einholen und zur Bewertung des Sachverhaltes nutzen müssen.
Ralph Herrmann
01.03.2026
Kommentar
Lieber Ralph Herrmann,
ich schaue mindestens einmal täglich auf Ihre Seiten und bin fassungslos. Wenn das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen bis heute den Beklagten noch nicht nach einem „polizeilichen Protokoll“ des beanstandeten Sachkundelehrgang von 2022 gefragt hat, kann man es mit der Angst bekommen.
Dann verstehe ich Ihre harten Formulierungen, wenn Sie mit „braunen" Vergleichen kommen.
Wir haben in Deutschland leider zwei Diktaturen gehabt, eine braune und eine rote und bei beiden konnte man der Justiz nicht trauen.
Ist das Verwaltungsgericht unabhängig?
Was man so liest in Punkto Waffen, habe ich meine Zweifel.
Viel Glück!
RALPH HERRMANN
SACHVERSTÄNDIGER
Hertener Straße 173 45659 Recklinghausen
_____________________________________________________________________________________________________________
Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen
Bahnhofsvorplatz 3
45879 Gelsenkirchen 22.02.2026
In Sachen: 17K 3839/24
Wie schon im Schreiben vom 27.01.2026 ist der Wortführer in dem Widerrufsverfahren um die Erlaubnis zur Durchführung von Lehrgängen im Umgang mit Waffen und Munition, Herr RAR Markus Kuhlmann, schon seit 2022 vom Dienst bei der Waffenbehörde Münster freigestellt.
Ganz offensichtlich ist RAR Markus Kuhlmann auch hier über seine beruflichen Aufgaben hinausgegangen und hat sich den Unmut seiner Gegner auf sich gezogen.
Der Vorwurf gegen den Unterzeichner, er sei in seiner 17-jährigen Tätigkeit als Trainer und Waffensachkunde-Ausbilder ungeeignet, wurde nach einer Hospitation im Juni 2022, vollmundig im Juni 2024 zu Papier gebracht und sollte mit Aufzeichnungen und Notizen untermauert dem Gericht und dem Kläger zur Kenntnis gebracht werden.
Nun haben wir das Jahr 2026, vier Jahre nach der Hospitation und zwei Jahre nach dem mit Vorwürfen gespickten Widerruf der Erlaubnis zur Durchführung von Schulungen im Umgang mit Waffen und Munition.
Doch die Preisgabe der angekündigten Aufzeichnungen und Notizen ist der Beklagte bis heute, trotz mehrfacher Aufforderungen nicht nachgekommen (letztmalig am 27.01.2026)
Da der Beklagte, seine Mitarbeiter, in der Vergangenheit mit polizeilichen Dienstausweisen wedelnd im Jahre 2021 in einen Sachkundeunterricht stieben, ebenso 2022 und dann später offiziell auf dem Briefbogen des Polizeipräsidiums Münster mit einem amtlichen Widerrufs-Bescheid an den Kläger herantraten, ist dienstliche Sachkenntnis zu unterstellen.
Wenn vom Beklagten noch die angekündigten Aufzeichnungen und Notizen zu erwarten sind, dann sollten sie nach den amtlichen Regeln ausgeführt sein und wie folgt aufgebaut sein:
Polizeiliche Aufzeichnungen in Deutschland werden nach standardisierten Schemata erstellt, um eine objektive, nachvollziehbare und rechtssichere Dokumentation von Sachverhalten und Amtshandlungen zu gewährleisten.
Der Aufbau folgt primär juristischen Vorgaben (StPO PAG/PolG) und kriminalistischen Grundsätzen.
Wesentliche Elemente und Schemata;
Der 5-W Fragen-Katalog (Grundstruktur)
Jeder Bericht oder Vermerk baut auf der Beantwortung der fünf Grundfragen auf:
Wer? Beteiligte Personen, eingesetzte Beamte
Was? Was wurde beobachtet oder festgestellt
Wann? Zeitpunkt/Zeitraum
Wo? Handlungsort
Wie? Handlungsablauf
Struktur des Berichts/Vorganges:
Kopfdaten: Aktenzeichen/Vorgangsnummer, Datum, Zeit, Berichterstatter
Sachverhaltsdarstellung: Chronologische und sachliche Schilderung des Geschehens ohne subjektive Wertungen.
Beteiligte Personen: Personalien und Angaben zu Personen.
Maßnahmen: Dokumentation der getroffenen Maßnahmen (z.B. Sicherstellung, Platzverweis ect.)
Alles andere ist Mumpitz.
Ralph Herrmann
13.02.2026
Sehr geehrter Herr Herrmann,
herzlichen Dank für Ihre Rechtsanfrage mit der Ticketnummer 2026-111, die wir juristisch haben prüfen lassen. Die Antwort im Wortlaut (Bearbeitender Rechtsanwalt: Müller)
„Als Unterrichtender muss ich den Schülern auf Nachfrage erklären, wie etwas, was verboten ist, wirkt, funktioniert und im Zweifel, wie weit es fliegt (z.B. verbotene Munition).
Es reicht dann nicht aus zu sagen: Ja, das ist so, weil es im Gesetz steht. Der Gesetzgeber wollte damit den Unterrichtenden zwingen, auch Beispiele für Reichweiten von Verbotenem den Schülern zu erklären.
Hierbei ist es nicht erforderlich im Wege von Versuchen selbst verbotene Gegenstände zu verschießen und dies auszuprobieren.
Anschauungsmaterial kann beispielsweise auch Videomaterial sein.
Dies ist dann im Wege der Eigeninitiative selbstständig als Unterrichtsmaterial zu besorgen.“
Sollten Sie Rückfragen zu Ihrer Anfrage haben, geben Sie bitte immer Ihre Ticketnummer an!
Die Rechtsantwort wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und bezieht sich auf den Stand der waffenrechtlichen Regelungen vom November 2024. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Ausschließlichkeit der Inhalte gestellt. Sie ist unverbindlich und nicht Gegenstand eines anwaltlichen Beratungsvertrages. Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Ansichten gefolgt wird. Sie ist ausdrücklich nur auf die gestellte individuelle Fragestellung mit dem uns mitgeteilten Sachverhalt anwendbar und trifft ggf. nicht auf ähnliche Fälle zu. Bereits geringste Abweichungen zum mitgeteilten Sachverhalt können zu einer völlig anderen juristischen Bewertung führen. Die Antwort ist dementsprechend nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
VDB - Verband Deutscher Büchsenmacher und Waffenfachhändler e.V.
13.02.2026
Kommentar
Mehr Steine als Brot, wie mein Repetitor sagen würde! Ist sowieso alles Pudelkacke, wie ein ehemaliger Wohnheimnachbar sagen würde: Ein Spazierstock mit einem Degen drin funktioniert halt wie ein Degen, und ein Gehstock mit einem Flintenlauf drin, wie eine Flinte, wie sonst!
| 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren); | ||||
| 1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen; | ||||
| 1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; | ||||
| 1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann; | ||||
| 1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind; | ||||
| 1.3 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 | |||
| 1.3.1 | Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; | |||
| 1.3.2 | Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe; | |||
| 1.3.3 | sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne); | |||
| 1.3.4 | Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann; | |||
| 1.3.5 | Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände | |||
| - | in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und | |||
| - | zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen; | |||
| 1.3.6 | Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen; | |||
| 1.3.7 | Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände; | |||
| 1.3.8 | Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus); | |||
| 1.4 | Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 | |||
| 1.4.1 | Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge | |||
| - | höchstens 8,5 cm lang ist und | |||
| - | nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt; | |||
| 1.4.2 | Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3, | |||
| 1.4.3 | Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4, | |||
| 1.4.4 | Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden; | |||
| 1.5 | Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7 | |||
| 1.5.1 | Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind; | |||
| 1.5.2 | Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; | |||
| 1.5.3 | Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt; | |||
| 1.5.4 | Munition und Geschosse nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 sowie Munition mit Geschossen, die einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, sowie entsprechende Geschosse, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient; | |||
| 1.5.5 | Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm; | |||
| 1.5.6 | Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm geladen werden kann; | |||
| 1.5.7 |
Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.
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Kommentar
Jetzt, was für einen Sinn ergibt es, könnte es überhaupt ergeben, von Jägern, Sammlern, Sportschützen und Berufswaffenträgern zu verlangen, dass sie über verbotene Gegenstände Bescheid wissen? Ich muss dabei an meinen Opa (mütterlicherseits) denken, der zu uns Kindern zu sagen pflegte, "jetzt zeige ich euch, was man nicht machen darf", bevor er den Teller ableckte...
altes chinesisches Sprichwort
Der m.E. narzisstische und moralisch korrupte RAR Markus Kuhlmann, Leiter von ZA 1.2 Waffen beim Polizeipräsidium Münster, hat sich selbst ein Bein gestellt.
Den Rest besorgten erboste Waffenbesitzer und ein Hamburger Rechtsanwalt.
Nun ist Herr RAR Markus Kuhlmann von seiner Aufgabe freigestellt.
Ich bin sicher, da werden noch einige Korrupte ihm folgen.
Ich habe auf jeden Fall gegen RAR Kuhlmann bei der STA Münster ein Ermittlungsverfahren mit dem AZ: 600 Js 610/25 angestoßen.
18.12.2025
Eine Woche vor Weihnachten kommt immer noch Post vom Verwaltungsgericht Köln In einer Sache, die von dem nazistischen Beamten Markus Kuhlmann vom PP Münster bis zum Erbrechen inszeniert wurde.
Die gesetzeskonformen Waffensachkunde-Zeugnisse!
Bis heute weiß niemand der Sachkunde-Anbieter, was auf diesen gesetzeskonformen Zeugnissen wirklich stehen soll.
So erwartet z.B. die Polizeibehörde Bergisch -Gladbach: " die Teilnehmer sollen in der Reichweite und Wirkungsweise von nichtschießenden verbotenen Gegenständen unterrichtet werden".
Eigentlich sollte man annehmen, "verboten ist verboten", doch sollen hier offensichtlich Unterweisungen erfolgen, die den Umgang mit Todschlägern, Schlagringen, Butterflymesser, Hieb und Stoßwaffen trainieren und attestieren.
In der augenblicklichen Zeit, wo täglich von Messerattacken die Rede ist, doch eine sehr aberwitzige Forderung.
Ich werde das Gefühl nicht mehr los, die Behörden blicken in ihrem eigenen Kram nicht mehr durch und stellen Forderungen auf , die sie selbst nicht hinterfragt haben.
Ich habe vor 10 Tagen diesbezüglich schon eine Anfrage an das Landeskriminalamt NRW gestellt, außer einer Eingangsbestätigung kam bis heute keine Antwort.
Nun soll oder wird sicherlich das Verwaltungsgericht Köln im kommenden Jahr eine Antwort per Urteil verfassen.
Es bleibt zu hoffen, eine kluge und vielleicht auch verbindliche.
21.08.2025
Seit Donald Trump scheint die Welt wieder den Denunzianten, Dreisten oder moralisch Korrupten zu gehören,
aber auch der Irrglaube an eine Omnipotenz.
Heute erhielt ich aufgrund einer Denunziation von zwei Beamten, Herrn RAR Markus Kuhlmann und dem Adlatus Borgmann vom Polizeipräsidium Münster aus dem Jahre 2024, eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Nordrhein-Westfalen.
Das Gericht entschied, ohne mündliche Anhörung, ohne Einvernahme von Beteiligten oder Zeugen, aufgrund von mehr als vagen Formulierungen der obigen Denunzianten, nach einer fragwürdigen Hospitation im Jahre 2022. Nun ich bin nach 17 Jahren erfolgreicher Tätigkeit in der Ausbildung im Umgang mit Waffen und Munition unwiderruflich ungeeignet, angehende Sportschützen oder Berufswaffenträger auszubilden.
Das ist der Spiegel unseres heutigen Rechtssystems
Bei der damaligen Hospitation 2022 wurde dem Hospitanten Kuhlmann offensichtlich nicht die gewünschte Ehrfurcht entgegengebracht, sodass er sich 2024, zwei Jahre später genötigt sah, ein Konstrukt von Behauptungen aufzubauen, das schon mit unwahren Tatsachenbehauptungen aus dem Jahre 2015 begann.
(der ewige Kampf um Geltung)
In Fachkreisen genießt Herr RAR Kuhlmann einen „guten“ Ruf.
Dank seiner Haltung sind die Fachkundeprüfungen für den Waffenhandel bei der IHK Nord-Westfalen auf dem tiefsten Stand.
Zweimal jährlich (max.) wird eine Fachkundeprüfung mit geringer Beteiligung und hoher Durchfallquote durchgeführt.
„Wer in Münster Waffenhändler wird, entscheide ich“
Das Gesetz bin ich!
Es ist erstaunlich dass das überhaupt noch wahrgenommen wird.
Zum Vorteil für die IHK Thüringen in Suhl, hier werden die Aspiranten in Schulungen gut vorbereitet und in einer fairen Prüfung geprüft.
Die Schulungen sind aus allen Bundesländern hoch frequentiert
Es geht auch anders !
